Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2348
BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87 (https://dejure.org/1987,2348)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87 (https://dejure.org/1987,2348)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 1987 - 1 BvR 1122/87 (https://dejure.org/1987,2348)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,2348) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1987

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 961
  • DVBl 1987, 1211
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87
    Bei Berücksichtigung des hinreichend gesicherten Standes statistischer und sozialwissenschaftlicher Methoden im In- und Ausland und namentlich der Erkenntnisse aus der Sachverständigenanhörung vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages vom 17. April 1985 kann der Entscheidung des Gesetzgebers, dem insoweit ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum gebührt, ungeachtet ernstzunehmender Gegenstimmen aus Wissenschaft und Schrifttum insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt unzureichender Prüfung des erreichbaren Materials oder seiner fehlerhaften Bewertung als sachwidrig oder unvertretbar entgegengetreten werden (vgl. BVerfGE 65, 1 >55 f.<).

    Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, wegen einer in Teilen der Bevölkerung wohl fortbestehenden Skepsis gegen die Auskunftspflicht das Ziel einer Gewinnung von Daten mit einem möglichst hohen Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt (vgl. BVerfGE 65, 1 >50 f.<) als nicht erreichbar anzusehen und aus diesem Grunde ganz oder teilweise von einer Auskunftspflicht abzusehen.

    Gegen den Umfang des Erhebungsprogramms, der im wesentlichen dem des Volkszählungsgesetzes 1983 entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1 >5 f., 52 ff.<), sind vom Beschwerdeführer durchgreifende Bedenken nicht geltend gemacht; es führt insbesondere nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren gänzlichen oder teilweisen Registrierung oder Katalogisierung der Persönlichkeit (vgl. a.a.O., S. 52 f.).

    Auch der Grundsatz der Trennung von Statistik und Vollzug (vgl. BVerfGE 65, 1 >61<) wird durch diese innerhalb der statistischen Aufgabenstellung liegende Datenverwendung nicht verletzt.

    Die gesetzlichen Regelungen über den - als solchen nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfGE 65, 1 >57 f., 60<) - Zählereinsatz tragen den Vorgaben des Volkszählungsurteils hinreichend Rechnung und verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht.

  • BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87

    Verfassungsrechtliche Beurteilung organisatorischer und verfahrensrechtlicher

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87
    Im Gesamtsystem der Sicherungsvorkehrungen spielt die Strafdrohung des § 18 VZG keine zentrale Rolle (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, Umdruck S. 4. f.).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erlauben die von ihm dargelegten Möglichkeiten einer Reidentifizierung auch nach Abtrennung von Identifikatoren, die meist einen unkontrollierten Zugriff auf die einzelnen Datensätze und einen Ausfall der allgemeinen Sicherungsvorkehrungen, insbesondere der Zugangs- und Benutzerkontrollen, voraussetzen, nicht den Schluß, das Gebot möglichst frühzeitiger Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung, sei verletzt (Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, Umdruck S. 9 f.).

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87
    Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet oder berechtigt sind (vgl. BVerfGE 63, 131 >141< m.w.N.).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87
    Die mit diesem Schriftsatz geltend gemachten Rügen hat der Beschwerdeführer erstmals nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben; damit wurde die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht nachträglich lediglich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzt (vgl. BVerfGE 65, 196 >209< m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381

    Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern

    Grundrechtlichen Schutz können auch Informationen über persönliche Verhältnisse ohne Namensnennung beanspruchen, wenn sie mit nur geringem Zusatzwissen bestimmten Individuen zugeordnet werden können (sog. personenbeziehbare Daten, vgl. BVerfG vom 28.9.1987 - 1 BvR 1122/87 - NJW 1988, 961; vom 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03 - NJW 2007, 351/355).
  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Eine vertiefte Auseinandersetzung hätte aber um so näher gelegen, als die verfassungsrechtlichen Bedenken des Amtsgerichts schon mehrfach Gegenstand von Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts waren, auf die das Amtsgericht hingewiesen worden ist (vgl. NJW 1987, 2805 ; NJW 1988, 961, 962; NJW 1988, 959 ).
  • VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87

    Normenkontrolle der Hessischen Verordnung zur Durchführung des

    Angesichts des durch §§ 17 f. VZG und §§ 21 f. BStatG garantierten Reidentifizierungsverbots bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner zusätzlichen strafbewehrten Schutzvorschriften (nach BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluß v. 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87 -, gilt dies auch unabhängig von der Anwendbarkeit von §§ 21, 22 BStatG).

    Daß die Zähler für die Dauer der Aufbewahrung ausgefüllter Erhebungsbogen sicherzustellen haben, daß diese Dritten - auch Familienangehörigen oder Besuchern - nicht zugänglich sind, folgt hinreichend bestimmt bereits aus ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Statistikgeheimnisses (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, B. v. 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87).

  • BFH, 27.10.1993 - I R 25/92

    Aufnahme eines US-Lizenzvertrages in die Lizenzkartei des Bundesamtes für

    Die Möglichkeit, daß die aus dem Lizenzvertrag nach mathematisch-statistischen Methoden erarbeiteten Vergleichswerte aufgrund zusätzlicher Branchenkenntnisse reidentifizierbar sein könnten, verletzt die Klägerin nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG-Urteil vom 28. September 1987 1 BvR 1122/87, NJW 1988, 961; BVerfG-Beschlüsse vom 24. September 1987 1 BvR 970/87, NJW 1987, 2805; vom 18. Dezember 1987 1 BvR 962/87, NJW 1988, 959).
  • BVerfG, 18.12.1987 - 1 BvR 962/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das informationelle Selbstbestimmungsrecht

    Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat bereits in ihren Beschlüssen vom 24. September 1987 ( 1 BvR 970/87 = NJW 1987, 2805 ) und 28. September 1987 (1 BvR 1063/87 und 1 BvR 1122/87), auf die Bezug genommen wird, dargelegt, daß und aus welchen Gründen das Volkszählungsgesetz 1987 dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung grundsätzlich hinreichend Rechnung trägt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht